Sogenanntes Merkblatt für die Deportation des 1. September 1942
Eine Woche bevor sich die Menschen, die am 1. September nach Theresienstadt deportiert werden sollten, in der Synagoge in der Friedrichstraße einfinden mussten, erhielten sie ein Schreiben, das sie über die Modalitäten der „Unterbringung außerhalb des Altreiches“ in Kenntnis setzte.
Die Vorsteher der jüdischen Gemeinde, die den Brief unterschrieben hatten, waren von den Nazibehörden gezwungen worden, dieses Schreiben an ihre Gemeindemitglieder zu versenden.
Mit Formulierungen wie „strengstens verboten“, „strengstens untersagt“ oder etwa „schärfste staatspolitische Maßnahmen“ wurden die Betroffenen bedroht. Daraufhin flohen ca. 40 Menschen in den Tod, weil sie sich den bevorstehenden Schikanen und Strapazen nicht mehr aussetzen konnten oder wollten.
Auszug aus dem Merkblatt
AN GEPÄCK DARF MITGENOMMEN WERDEN:
a) ein kleiner Koffer (60 x 45 x 12 cm) oder ein Rucksack, der lediglich das unbedingt Notwendige enthalten soll. Der Kofferschlüssel ist an den Koffer anzuhängen. Die Koffer sind durch ein angehängtes Pappschild mit dem Namen des Besitzers zu kennzeichnen. Beschriftung durch Farbe ist verboten.
b) ein Brotbeutel oder eine Handtasche mit Reiseverpflegung für mehrere Tage, sowie ein Essgeschirr (möglichst Emailletopf oder Emailleteller) nebst Löffel (jedoch kein Messer) sowie Trinkbecher.
Heimeinkaufsvertrag
Juden, die über mehr als 1000 RM verfügten, mussten vor der Deportation im September 1942 einen sogenannten Heimeinkaufsvertrag abschließen. Damit wurde ihnen vorgegaukelt, sie kämen in Theresienstadt in ein Altenheim wo ihnen Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Versorgung garantiert war.